Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Was bezweckt das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht?
Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht schützt hilfsbedürftige Personen, die ohne behördliche Massnahme nicht, oder nur ungenügend in der Lage sind ihre persönlichen, finanziellen oder administrativen Angelegenheiten selbständig zur erledigen. Bei Minderjährigen schreitet die Behörde ein, wenn eine gesunde Entwicklung des Kindes gefährdet scheint und die Eltern mit der Situation überfordert sind. Je nach Dringlichkeit errichtet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde umgehend Massnahmen zum Schutz der gefährdeten Person.
Wichtige Aufgaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
- Anordnung und Aufhebung von Massnahmen, inklusive fürsorgerische Unterbringung
- Zusammenarbeit mit BerufsbeiständInnen und privaten MandatsträgerInnen
- Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge
- Regelung des Unterhaltes bei Kindern und Jugendlichen
- Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern
- Prüfung von Vorsorgeaufträgen und Patientenverfügungen
- Prüfung der gesetzlichen Vertretung bei Urteilsunfähigkeit
Gefährdungsmeldung
Jede Person kann sich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wenden, wenn sie den Eindruck hat, eine erwachsene Person oder ein Kind sei gefährdet und benötige behördliche Unterstützung. Es empfiehlt sich, eine Gefährdungsmeldung schriftlich einzureichen.
Kontakt
Kindes- und ErwachsenenschutzbehördeDorfplatz 7a
6370 Stans
Tel. 041 618 76 40
kesb@nw.ch
Website
Öffnungszeiten
Name | Verantwortlich | Telefon |
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