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Baubewilligungspflicht für Bauten und Anlagen – Widerhandlung gegen die gesetzlichen Bestimmungen
Leider muss immer wieder festgestellt werden, dass Bauten und Anlagen erstellt werden, ohne dass dafür die notwendige gemeinderätliche Baubewilligung eingeholt wird. In der Folge möchten wir Sie nochmals auf die gesetzliche Bewilligungspflicht aufmerksam machen, aus welcher klar hervor geht, dass wer ober- oder unterirdische Bauten und Anlagen errichtet oder ändern will, vor Baubeginn beim Gemeinderat eine Baubewilligung dafür einzuholen hat.
Das Beginnen mit einer Baute oder Anlage ohne gemeinderätliche Baubewilligung zieht für die betroffene Bauherrschaft immer wieder unangenehme finanzielle und auch rechtliche Konsequenzen nach sich. So hat beispielsweise eine Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz, das heisst, wenn für eine Baute oder Anlage keine Baubewilligung eingeholt wurde oder eine bereits bewilligte Baute oder Anlage nicht nach den Bestimmungen der gemeinderätlichen Baubewilligung ausgeführt wird, eine Strafanzeige gegen die Bauherrschaft zur Folge.
Damit solch restriktive Bestimmungen, welche der Gemeinderat bei einer Widerhandlung zu befolgen hat, nicht zur Anwendung kommen, bitten wir Sie sich bei Fragen im Zusammenhang mit einem zukünftigen Bauvorhaben die Angestellten der Gemeindeverwaltung zu kontaktieren. Diese Personen sind gerne bereit, Ihnen die benötigten Auskünfte über das Vorgehen und das Verfahren zu erteilen.  


Pflanzenrückschnitt entlang von Grundstücken und Strassen
Alle Jahre wieder muss festgestellt werden, dass die Bepflanzungen privater Gärten die Verkehrssicherheit der Strassen durch einhängende Äste von Sträuchern und Bäumen gefährden. Die notwendige Sichtdistanz bei Ein- und Ausfahrten wird eingeschränkt. Eine ungenügende Sichtdistanz gefährdet die Bewohner, aber auch die Verkehrsteilnehmer auf den betroffenen Strassen. Bei nasser Witterung führen einhängende Äste dazu, dass Fussgänger gegen die Strassenmitte oder vom Trottoir abgedrängt werden. Der Gemeinderat bittet deshalb alle Grundeigentümer, im Interesse der Verkehrssicherheit und unter Berücksichtigung der übrigen Strassen- und Trottoirbenutzer die Sträucher entlang der Strassen grosszügig zurückzuschneiden. 

Gesetzliche Bestimmungen
Kantonales Strassengesetz, Art. 69, Einfriedungen
Einfriedungen entlang von Strassen sind durch die Eigentümer der anstossenden Grundstücke zu erstellen und zu unterhalten, soweit keine andere Vereinbarungen getroffen werden. 
Neue sichtbehindernde Einfriedungen entlang von öffentlichen Strassen dürfen ohne Bewilligung der Strassenaufsichtsbehörde die Höhe von 1,20 m nicht übersteigen; an unübersichtlichen Strassenstellen sowie an Kreuzungen und Einmündungen dürfen sie die Strassenfahrbahn um höchstens 80 cm überragen.

Kantonales Strassengesetz, Art. 70, Strassenabstände für Bäume und Sträucher
Das Lichtraumprofil der Strassen ist beidseitig auf eine Höhe von 2,50 m über Trottoirs und 4,50 m über der Strassenfahrbahn und, wenn die öffentliche Beleuchtung beeinträchtigt wird, bis auf Lampenhöhe von einhängenden Ästen freizuhalten; unterlässt der Eigentümer oder Besitzer das rechtzeitige Zurückschneiden, so hat auf dessen Kosten das Strassenbauorgan diese Arbeit anzuordnen.

Planungs- und Baugesetz, Art. 112, Einfriedungen
Künstliche Einfriedungen aller Art wie insbesondere freistehende Mauern, Holzwände und Lärmschutzwände, die nicht mehr als 1,50 m über das massgebendeTerrain hinausragen, dürfen an der Grenze erstellt werden. Übersteigen künstliche Einfriedungen dieses Höhenmass, sind sie um ihre Mehrhöhe von der Grenze zurückzusetzen. Sie dürfen die Höhe von 3 m nicht überschreiten. Für Grünhäge und Hecken gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 3. Einfriedungen. Art. 91, Begriffe
Grünhänge sind Einfriedungen innerhalb der Bauzone.
Hecken sind Einfriedungen ausserhalb der Bauzone.

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 92, Pflicht
Einfriedungen, die zwischen zwei Grundstücken erforderlich sind, müssen von beiden Anstössern je zur Hälfte erstellt und unterhalten werden.

Bei der Zuteilung der Einfriedungsstrecke ist nicht nur die Länge der Strecke, sondern auch der mit dem einen oder anderen Streckenteil verbundene Aufwand zu berücksichtigen.
Ist die Einfriedung nur für einen Anstösser nötig, hat dieser sie allein zu erstellen und zu unterhalten.

Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, Art. 88, Pflanzen
Für Bäume und Sträucher, die der Grundeigentümer pflanzt oder aufwachsen lässt, muss der Grenzabstand mindestens betragen:
  1.        einzelne Zwergbäume und Sträucher, die nicht höher als 5 m wachsen: 2 m;
  2.        einzelne Zwergbäume und Sträucher, die nicht höher als 3 m gezogen werden: 0,5 m;
  3.        alle übrigen Bäume und Sträucher: 4 m.

Kontakt

Bauamt
Hinterhostattstrasse 6
6376 Emmetten
Tel. 041 624 99 99
Fax 041 624 99 98
gemeinde@emmetten.ch

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